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1. Der Vertrag gilt als am Tag der Unterzeichnung der Bestellung abgeschlossen, wenn er nicht innert zehn Tagen, seit der Unterzeichnung der Bestellung, beim Tauschgeschäft innert zehn Tagen nach Eintreffen des Eintauschobjektes am Sitz der Verkäuferin in Gampelen, durch die Verkäuferin abgelehnt wird.

2. Die Angaben über den Verkaufsgegenstand gelten unter Vorbehalt allfälliger vom Hersteller vorgenommenen Konstruktionsänderungen, Angaben in diesem Vertrag, Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, insbesondere solche betreffend Gewichte, Masse, Leistungen, Betriebskosten und dergleichen sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen.

3. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass bei evtl. Preisänderungen, der am Tage der Ablieferung gültige Preis zur Anwendung kommt, d.h. der Kauf bzw. Auf- oder Minderpreis, wird um die sich ergebende Differenz berichtigt.

4. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass auf dem an Zahlung gegebenen Eintauschobjekt keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen; er trägt die Gefahr für Untergang, Beschädigung oder Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Eintauschobjektes an die Verkaufsfirma.

5. Die Verkäuferin ist bemüht, die vereinbarte Lieferfrist nach Möglichkeit einzuhalten. Jede nachträgliche Abänderung der Bestellung kann die Lieferzeit verlängern. Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so hat der Käufer nach schriftlicher Mahnung eine Nachfrist von 60 Tagen anzusetzen. Bei deren unbenutztem Ablauf kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus verspäteter Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Verkäuferin nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Gleichermassen verzichtet der Verkäufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge seines Rücktrittes der Verkaufsgegenstand nicht zur Ablieferung gelangt.

6. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes im Verzug, so kann die Verkäuferin nach unbenutztem Ablauf einer schriftlich angesetzten 8-tägigen Nachfrist
a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen, oder
b) sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung um 15% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe fordern. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Mehrbetrag einzufordern, selbst wenn den Käufer kein Verschulden trifft.

7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. allfällige Verzugszinsen und Kosten, besteht zu Gunsten der Verkäuferin der Eigentumsvorbehalt gem. Art. 715 ZGB am Kaufgegenstand sowie an allen seinen Bestandteilen und Zubehör. Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern, noch verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verkäuferin zulässig. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies die Verkäuferin zu benachrichtigen. Der Käufer erteilt der Verkäuferin ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Käufer verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes der Verkäuferin von jeder Änderung seines Wohnsitzes beim Umzug Kenntnis zu geben. Der Käufer erteilt der Verkäuferin das Recht, allfälligen Retentionsberechtigten vom Bestehen des Eigentumsvorbehaltes Kenntnis zu geben.

8. Ansprüche des Käufers aus dem vorstehenden Liefervertrag können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin abgetreten werden.

9. Jeder Verzug des Käufers in der Zahlung des Kaufpreises berechtigt die Verkäuferin nach schriftlicher Ansetzung eine Nachfrist von 8 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag unter gleichzeitiger Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie eines angemessenen Betrages für Miete und Abnützung des Kaufgegenstandes.

10. Ist der Käufer mit dem vereinbarten Zahlungstermin in Verzug, so wird ein Verzugszins von 14% verrechnet.

11. Die Verkäuferin gibt für den Kundengegenstand dieselbe Garantie, wie sie ihr vom Hersteller gewährt wird. Die Garantie besteht gegebenenfalls in kostenlosem Ersatz (exklusive elektrische und elektronische Bauteile sowie Transport-, Fahr-, Aus- und Einbaukosten) der durch die Verkäuferin als fehlerhaft anerkannten Teile des Vertragsgegenstandes. Die als fehlerhaft anerkannten und ersetzten Teile gehen in das Eigentum der Verkäuferin über. Die Garantie erlischt, wenn der Verkaufsgegenstand vom Käufer oder von Dritten oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Garantie erlischt ferner, wenn die werkseitige oder verkaufsseitige Betriebsanleitung nicht befolgt oder der Verkaufsgegenstand überbeansprucht oder sonst wie unsorgfältig behandelt worden ist. Weitergehende Garantieansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Wandelung oder Preisminderung. Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden. Garantieansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich bei der Verkäuferin erhoben worden sind. Die Garantiepflicht erlischt in jedem Fall mit der Veräusserung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer. Vorbehaltlich besonderer Abrede gewährt die Verkäuferin für Occasionsgegenstände keine Garantie. Die Gewährleistung nach Art. 197 des Obligationenrechts (OR) wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Vorbehältlich anderer Abreden leistet die Verkäuferin ausdrücklich keine Garantie, dass die von ihr gelieferten Gegenstände den öffentlich rechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen. In jedem Fall ist der Käufer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften selbst verantwortlich.

12. Werden von der Verkäuferin gelieferte Maschinen, -komponenten, Ersatz- und Verschleissteile durch den Käufer oder Drittpersonen abgeändert oder in andere Maschinen ein- bzw. angebaut, so besteht für den Käufer kein Anspruch auf Garantie. Werden Maschinen, -komponenten, Ersatz- und Verschleissteile durch den Käufer oder Drittpersonen zu Systemen zusammengehängt, an- oder aufgebaut, so besteht kein Garantieanspruch auf die Systemfunktion, auch wenn durch die Verkäuferin keine Abmahnung erfolgt.

13. Mündliche Erklärungen von Angestellten sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden. Allfällige Abänderungen und Ergänzungen des vorstehenden Vertrages bedürfen der Schriftform.